BAULOHN EINFACH ERKLÄRT
Die witterungsbedingten Einflüsse auf die Durchführbarkeit von Arbeiten auf dem Bau im Winter, aber auch die Bekämpfung von Schwarzarbeit hat zu einigen Besonderheiten bei der Lohnabrechnung im Baugewerbe geführt.
Prinzipiell wird auch beim Baulohn eine ganz normale Lohnabrechnung, entweder mit Stundenlöhnen oder mit Gehältern, sowie mit SV-Beiträgen und Lohnsteuer durchgeführt. Hinzu kommen dann spezielle Regelungen, die je nach Branche variieren können, sowie spezielle Bestimmungen für die Winterzeit.
Als Faustregel gilt, dass alle Betriebe, die draußen auf Baustellen den Hauptteil ihrer Leistungen erbringen, verpflichtet sind Baulohn abzurechnen, bzw. alle Betriebe die SOKA-pflichtig sind.
Im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) wird genau aufgezeigt welche Betriebe darunter fallen.
Dies gilt für alle Baubetriebe, die in Deutschland tätig sind, also auch für ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter/innen nach Deutschland entsenden.
Maler, Gerüstbauer, Dachdecker und GaLaBauer fallen nicht unter den VTV, sind aber trotzdem als sog. Baunebengewerbe im Baulohn angesiedelt. Diese Branchen haben jedoch Ihre eigenen Sozial- bzw. Urlaubskassen.
Mehraufwands-Wintergeld
Wenn im Winter in der Zeit vom 15. Dezember bis 28./29. Februar gearbeitet wird, erhalten die Beschäftigten je gearbeiteter Stunde 1 € netto zusätzlich. Dieses Geld zahlt der Arbeitgeber aus, die Arbeitsagentur erstattet es ihm wieder
Saison-Kurzarbeitergeld
Wenn im Winter nicht gearbeitet wird, kann Saison-Kurzarbeitergeld bzw. S-KUG beantragt werden. In der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März erhalten die Beschäftigten ein Ausfallgeld, das in etwa 60 bzw. 67 % des üblichen Nettogehalts (und damit dem Niveau des Arbeitslosengeldes) entspricht. Auch dieses Geld zahlt der Arbeitgeber aus, die Aufwendungen werden ihm von der Arbeitsagentur erstattet. (Für Gerüstbau fängt diese Zeit am 1. November an, und für die ersten 150 Stunden gibt es ein sog. Überbrückungsgeld.)
Sofortmeldungen
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurden zum 01.01.2009 die Sofortmeldungen eingeführt. Dabei sind einige Wirtschaftsbereiche, darunter auch die Baubranche, dazu verpflichtet vor Beschäftigungsbeginn für jede/n Arbeitnehmer/in eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) abzugeben. Bei einer Kontrolle durch den Zoll vor Ort, greift dieser online auf die Meldungen zu und kontrolliert, ob für alle Beschäftigten eine Anmeldung vorliegt. Ist dies nicht der Fall drohen zum Teil sehr hohe Bußgelder. Seit dem 01.01.2016 können die Sofortmeldungen nur noch elektronisch getätigt werden.